AGB

Allgemeine Vertragsbedingungen Toplak GmbH & Co KG

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    1. ALLGEMEINES - GELTUNGSBEREICH - SCHRIFTFORM

    1.1. Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamten Geschäftsbeziehungen zwischen der Toplak Gesellschaft mbH, im folgenden kurz TOPLAK bezeichnet, und deren KUNDEN.

    1.2. Diese allgemeinen Bedingungen gelten für die Lieferung von Waren und sinngemäß auch für die Erbringung von Dienstleistungen. TOPLAK arbeitet nur zu den vorliegenden Geschäftsbedingungen; dies gilt auch für Auftragserweiterungen und Folgeaufträge.

    Allgemeine Geschäftsbedingungen des KUNDEN gelten nur, soweit sie mit den Bedingungen von TOPLAK übereinstimmen und deren Anwendung von TOPLAK schriftlich bestätigt werden. Abweichungen von diesen allgem. Geschäftsbedingungen erlangen nur dann Rechtswirksamkeit wenn sie von TOPLAK schriftlich bestätigt werden.

    1.4. Wenn gegen diese allgemeinen Geschäftsbedingungen kein Einwand erhoben wird, gelten diese vorstehenden Bedingungen ausdrücklich vom KUNDEN als anerkannt und werden sohin Vertragsbestandteil. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch ohne besondere Hinweise für alle zukünftigen mit dem KUNDEN zu tätigende Geschäfte, sofern für diese nichts anderes schriftlich vereinbart wird.

    2. KOSTENVORANSCHLÄGE - ANGEBOTE

    2.1. Kostenvoranschläge sind entgeltlich, für einen Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben, wenn auf Grund dieses Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird.

    2.2. Sämtliche technische Unterlagen einschließlich der Leistungsverzeichnisse bleiben geistiges Eigentum von TOPLAK und dürfen anderweitig nicht verwendet werden. Die bei gestellten Angebotsunterlagen dürfen ohne Zustimmung von TOPLAK weder vervielfältigt, noch Dritten zugänglich gemacht werden.

    2.3. Angebote von TOPLAK sind freibleibend. Sämtliche zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Preise, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, nur als annähernd anzusehen. Die Richtigkeit des Kostenvoranschlags gilt nicht als gewährleistet.

    3. VERTRAGSABSCHLUSS - ANGEBOT - BESTELLUNG

    3.1. Der Vertrag gilt als geschlossen wenn der KUNDE nach Erhalt des Angebotes eine schriftliche Bestellung (Angebotsannahme) ausfertigt (auch per e-Mail zulässig) oder die Lieferung (Leistung) angenommen hat.

    3.2. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Umfanges der Leistung des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch TOPLAK oder werden durch Annahme der Mehrlieferung (Mehrleistung) durch den Kunden entgeltlicher Vertragsbestandteil April 2009

    4. PREISE

    4.1. Die von TOPLAK angeführten Preise verstehen sich als Nettopreise, die gültige gesetzliche Umsatzsteuer wird am Tage der Rechnungslegung hinzugezogen. Alle Preisangaben verstehen sich, wenn nichts anderes vereinbart ist, rein netto und ausschließlich Verpackungs-, Verladungs- und Transportkosten ab Lager / Werk von TOPLAK.

    4.2. Treten zwischen Vertragsabschluss und der Leistungsausführung, die innerhalb von zwei Monaten erfolgt, Änderungen bei den Lohnkosten und/oder den Beschaffungskosten der zur Verwendung gelangenden Materialien, sei es durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Satzung, behördlicher Empfehlung, sonstiger behördlicher Maßnahmen, aufgrund von Änderungen der Weltmarktpreise oder aufgrund von sonstigen Umständen, die nicht vom Willen von TOPLAK abhängig sind, ein, so erhöhen oder vermindern sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend.

    4.3. Allfällige Kosten für Transport, Transportversicherungen, Havarie- und Feuerversicherung, Gebühren, Steuern und sonstige Abgaben trägt der KUNDE soweit nicht gesondert vereinbart.

    4.4. TOPLAK behält sich bei Bestellung von Kleinmengen und geringfügigen Leistungen durch den KUNDEN vor, Mengenzuschläge oder Manipulationskosten zu berechnen.

    5. LEISTUNGSÄNDERUNGEN - ZUSÄTZLICHE LEISTUNGEN

    5.1. Für die vom KUNDEN oder dessen Vertreter angeordneten zusätzlichen oder geänderten Leistungen, die im erteilten Auftrag keine Deckung finden, hat TOPLAK Anspruch auf angemessenes Entgelt.

    5.2. Geringfügige und dem KUNDEN zumutbare Änderung der Leistung in technischen Belangen bleiben TOPLAK vorbehalten.

    6. LIEFERUNG - LEISTUNGSAUSFÜHRUNG

    6.1. Zur Leistungsausführung ist TOPLAK frühestens verpflichtet, sobald alle technischen und vertraglichen Einzelheiten geklärt sind und der KUNDE seine Verpflichtungen erfüllt sowie die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat.

    6.2. Ein vereinbarter Fertigstellungstermin ist im Auftragsschreiben festzuhalten.

    6.3. Erforderliche Bewilligungen Dritter, insbesondere der Behörden oder der Energieversorgungsunternehmen (EVU) sind vom KUNDEN beizubringen. TOPLAK ist ermächtigt, vorgeschriebene Meldungen an Behörden auf Kosten des KUNDEN zu veranlassen.

    6.4. Der KUNDE hat für die Zeit der Leistungsausführung TOPLAK kostenlos geeignete Räume für die gesicherte Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.

    6.5. Die Kosten für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes samt der erforderlichen Energie ist vom KUNDEN kostenlos beizustellen.

    6.6. TOPLAK ist berechtigt, Teil- und Vorlieferungen sowie Teilleistungen durchzuführen und zu erbringen und hierfür Abschlagsrechnungen zustellen.

    7. LIEFERFRISTEN - LEISTUNGSFRISTEN - LEISTUNGSTERMINE

    7.1. Von TOPLAK nicht zu vertretende und nicht beeinflussbare Umstände, insbesondere Betriebs- und Werksstörungen, Streik, Aussperrung, Krieg, behördliche Verfügungen, störende Witterungseinflüsse, Transport- und Verzollungsverzug, Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskonflikte oder andere Fälle höherer Gewalt, die unmittelbar oder mittelbar die Herstellung oder die Ablieferung stören, berechtigen TOPLAK, die Lieferfristen entsprechend zu verlängern. Derartige Umstände berechtigen TOPLAK zur Verlängerung der Lieferfristen auch dann, wenn sie bei Zulieferanten eintreten.

    7.2. Vorgesehene Liefer- und Fertigstellungstermine sind für TOPLAK dann verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt worden ist.

    7.3. Wird der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert und wurde die Verzögerung nicht durch Umstände bewirkt, die von TOPLAK zu vertreten sind, werden auch die verbindlich vereinbarten Termine und Fristen einschließlich der „garantierten“ oder „fix“ zugesagten entsprechend hinausgeschoben. Die durch die Verzögerung auflaufenden Mehrkosten sind vom KUNDEN zu tragen, wenn die Umstände, die die Verzögerung bewirkt haben, nicht von TOPLAK zu vertreten sind.

    7.4. Beseitigt der KUNDE die Umstände, die die Verzögerung verursacht haben, nicht innerhalb einer ihm von TOPLAK angemessen gesetzten Frist, ist TOPLAK unbeschadet seiner weitergehenden Rechte gemäß §§ 918 ff ABGB, berechtigt, über die von ihm zur Leistungsausführung bereits beigeschafften Materialien und Geräte anderweitig zu verfügen; im Falle der Fortsetzung der Leistungsausführung verlängern sich dann alle Fristen und Termine auch um den Zeitraum, den die Nachschaffung dieser anderweitig verwendeten Geräte und Materialien erfordert.

    7.5. TOPLAK ist zur Anzeige der Versandbereitschaft verpflichtet. Wird die Lieferung vom Kunden nicht abgerufen, so gilt die Lieferung als durchgeführt. TOPLAK darf die Kosten für das Produkt in Rechnung stellen, sowie zusätzliche Kosten für die weitere Aufrechterhaltung der Versandbereitschaft. Geht die Ware aufgrund des Nichtabrufes zufällig unter, so ist der Kunde dennoch zur Zahlung verpflichtet.

    7.6. Ist der Auftrag seiner Natur nach dringend auszuführen oder wird seine dringende Ausführung vom KUNDEN gewünscht und war dies bei Vertragsabschluss nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, die hierdurch anfallenden Mehrkosten, wie Überstundenzuschläge, Kosten rascher Materialbeschaffung und sonstige Zusatzkosten zu bezahlen.

    7.7. Allfällige Flurschäden im Rahmen der durch TOPLAK ausgeführten Verladetätigkeiten vor Ort gehen zu Lasten des KUNDEN. Mögliche Verkehrsbehinderungen während der Lade- bzw. Verkranungstätigkeit werden vom KUNDEN koordiniert. Eventuell anfallende Warte- und Stehzeiten des Transportes werden nach tatsächlichen Zeitverlust in Rechnung gestellt.

    8. VERSAND - GEFAHRENÜBERGANG - ERFÜLLUNGSORT

    8.1. Die Lieferung erfolgt ab Lager/Werk von TOPLAK. Ein Versand an den KUNDEN erfolgt auf seinen Wunsch, seine Rechnung und sein Risiko. Der KUNDE trägt die Gefahr ab der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers/Werkes des Verkäufers bzw. Herstellers. Die Ware kann auf Kosten des KUNDEN und über dessen Wunsch versichert werden.

    8.2. Der KUNDE trägt die Kosten des Versandes, also insbesondere Verpackungskosten, Fracht, Rollgeld, Krangebühr, Porto und Versicherungsprämien.

    9. GEWÄHRLEISTUNG

    9.1. Für offene Mängel, die bereits bei Übergabe, Übernahme oder Inbetriebnahme der vertraglichen Leistung in die Augen fallen, findet nach Maßgabe des § 928 ABGB keine Gewährleistung statt.

    9.2. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Übergabe an den Kunden bzw. mit Übergabe an den Spediteur (Übergabe und Übernahme durch den Kunden könnte auseinander fallen); sollte der KUNDE jedoch bereits vor Übergabe beziehungsweise der Übernahme der erbrachten Leistung diese in Verwendung nehmen, so beginnt der Lauf der Gewährleistungsfrist bereits ab diesem Zeitpunkt.

    9.3. TOPLAK leistet nur für neu hergestellte Sachen Gewähr. Für alle anderen Sachen ist jede Gewährleistung ausgeschlossen. Verschleißteile haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.

    9.4. Der KUNDE hat bei beidseitigen Handelsgeschäften die Ware nach Ablieferung unverzüglich zu untersuchen und Mängel zu rügen. Die Mängelrüge muss schriftlich erfolgen und die einzelnen Mängel genau bezeichnen. Die Versäumung der Mängelrüge führt zum Verlust der Gewährleistungsrechte und der Schadenersatzansprüche, insbesondere zum Verlust des Ersatzes des Mangelschadens beziehungsweise der Verbesserungskosten, der Kosten für die Schaffung einer Erfüllungsersatzlage und der Kosten für Schäden, die aus dem Minderwert der Sache folgen.

    9.5. Der KUNDE und die von ihm beauftragten Dritten sind verpflichtet, die Bedienungs- und Wartungsanleitung von TOPLAK und dessen Sublieferanten zu beachten. TOPLAK haftet nicht, wenn ein Mangel auf einer fehlerhaften Bedienung und Wartung beruht. Die Gewährleistung erlischt ebenfalls, wenn fremde Teile eingebaut werden, die Beseitigung eines eventuellen Mangels ohne Einverständnis von TOPLAK vorgenommen wurde und die Vorschriften zur Montage sowie Inbetriebnahme oder elektrotechnische Sicherheitsvorschriften und Normungen seitens des KUNDEN nicht beachtet worden sind.

    9.6. Zusicherungen von TOPLAK zu Eigenschaften der Sache, die über den schriftlichen Kaufvertrag hinausgehen, bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit stets deren schriftlicher Bestätigung.

    9.7. Die Punkte 9.3. und 9.4. gelten insoweit nicht, als der KUNDE Konsument im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes 1979 ist. Bei gebrauchten Sachen gilt eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr ab Übergabe und Übernahme als vereinbart.

    9.8. Gewährleistung nur wenn Wartung der Anlagen laut geltender Normen und Richtlinien auch von TOPLAK durchgeführt wurden.

    10. ZAHLUNG - ZAHLUNGSVERZUG

    10.1. Rechnungen von TOPLAK sind nach Rechnungslegung laut Angebot fällig. Ein Abzug von Skonto ist unzulässig, es sei denn, ein Skonto wurde ausdrücklich und schriftlich vereinbart.

    10.2. Soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen worden sind, wird ein Drittel des Preises bei Leistungsbeginn, ein Drittel bei Abschluss der Arbeiten und der Rest mit Vorlage der Schlussrechnung zur Zahlung fällig.

    10.3. Treten Verzögerungen in der Leistungsausführung ein, ist TOPLAK berechtigt, über die bisher erbrachten Leistungen eine Teilrechnung zu legen und diese fällig zu stellen.

    10.4. Werden TOPLAK nach Vertragsabschluss Umstände über mangelnde Zahlungsfähigkeit des KUNDEN oder über dessen schlechte wirtschaftliche Lage bekannt, ist TOPLAK berechtigt, alle erbrachten Leistungen sofort abzurechnen und fällig zu stellen und die Fortführung der Arbeiten von der Stellung entsprechender Sicherheiten durch den KUNDEN abhängig zu machen, beziehungsweise vom Vertrag zurückzutreten.

    10.5. Die Aufrechnung von Forderungen des KUNDEN gegen solchen von TOPLAK ist ausgeschlossen, es sei denn, dass TOPLAK zahlungsunfähig geworden ist oder dass die Gegenforderungen des KUNDEN im rechtlichen Zusammenhang mit seiner Verbindlichkeit aus dem Vertrag mit TOPLAK stehen, gerichtlich festgestellt oder von TOPLAK anerkannt worden sind.

    10.6. Der KUNDE hat seine Zahlungspflicht erfüllt, wenn die Beträge bei TOPLAK eingegangen oder endgültig einem von TOPLAK angegebenen Konto gutgeschrieben worden sind. TOPLAK ist nicht verpflichtet, Schecks oder Wechsel anzunehmen. Bei der Ausgabe von Schecks oder Wechsel wird der Diskont nach dem jeweiligen Banksatz berechnet.

    10.7. Mitarbeiter von TOPLAK, insbesondere Außendienstmitarbeiter, sind zum Inkasso nicht berechtigt.

    10.8. Der KUNDE ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungs- oder sonstiger Ansprüche Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen, es sei denn, er ist Konsument im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes 1979 idgF.

    10.9. Gerät der KUNDE in Zahlungsverzug, ist er, vorbehaltlich eines weitergehenden Verzugsschadens, verpflichtet, Verzugszinsen in der Höhe von 12 Prozentpunkten p. a. vom Tag der Fälligkeit an zu entrichten sowie alle Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen.

    10.10. Bei Zahlungsverzug, Scheck- und Wechselprotesten sind alle offen stehenden Forderungen sofort fällig. Auch später fällig werdende Wechsel sind sofort zu zahlen. Eventuell gewährte Stundungen sind dadurch auch hinfällig. Bei Zahlungsverzug und Zahlungseinstellung entfallen sämtliche Rabatte und Skonti etc.

    10.11. Falle einer eventuellen Preisanpassung bzw. Indexverrechnung, wird sich auf die aktuellste Version der ÖNORM B2111 bezogen. (Arbeitskategorie „Elektro – Installation – Blitzschutz – Gewerbe“)

    11. EIGENTUMSVORBEHALT

    11.1. TOPLAK behält sich das Eigentum an allen von ihm gelieferten und montierten Sachen bis zum vollständigen Ausgleich aller Forderungen einschließlich aller Nebenforderungen vor. Der KUNDE ist somit ausdrücklich damit einverstanden, dass der Verkaufsgegenstand weiterhin im Eigentum von TOPLAK bleibt. Der KUNDE ist verpflichtet, den ihm anvertrauten Kaufgegenstand schonend zu behandeln und diesen weder zu veräußern, zu verpfänden, zu vermieten, zu verleihen oder ins Ausland zu schaffen. Ferner verpflichtet sich der KUNDE, TOPLAK unverzüglich zu benachrichtigen und TOPLAK die Kosten einer eventuell notwendigen Exszindierungsklage zu ersetzen, wenn der Kaufgegenstand von dritter Seite gepfändet werden sollte. Bei einem Pfändungsakt wird der KUNDE gegenüber dem Gerichtsvollzieher das Eigentumsrecht von TOPLAK unter Nennung des Namens und der Adresse von TOPLAK behaupten. TOPLAK liefert unter verlängertem Eigentumsvorbehalt, mit Verarbeitungsklausel. TOPLAK erhält Miteigentum im Verhältnis zu den anderen verarbeiteten Gegenständen.

    11.2. Der KUNDE darf die Ware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang unter Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes weiter veräußern. Veräußert der KUNDE, oder mit seiner Einwilligung ein Dritter, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren, so gilt die Forderung des KUNDEN oder Dritter, in der noch bei TOPLAK offen stehenden Höhe, als an TOPLAK abgetreten. Der KUNDE ist verpflichtet, Auskunft auf Verlangen von TOPLAK über den Erwerber und allen Tatsachen zu erteilen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlich sind.

    11.3. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung, der unter Eigentumsvorbehalt gekauften, gelieferten oder bereits eingebauten oder in Betrieb genommenen Waren und Anlagen ist nicht zulässig. Der KUNDE hat TOPLAK unverzüglich und schriftlich über Zugriffe Dritter auf die Sicherheiten, zum Beispiel Pfändung, zu informieren.

    11.4. Der KUNDE verpflichtet sich bei Nichteinhaltung der Zahlungsvereinbarungen, auf seine Kosten, die gelieferte Ware/Anlage, die gelieferten Gegenstände auch ohne richterliche Verfügung auf erstes Verlangen an TOPLAK herauszugeben; ohne das dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist. Gerät der KUNDE in Zahlungsverzug oder werden TOPLAK Umstände gemäß 10.4. bekannt, ist TOPLAK berechtigt, die in seinem Vorbehaltseigentum stehenden Waren und Geräte zu demontieren und/oder sonst zurückzunehmen, ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist. Weitergehende Rechte TOPLAKs gemäß §§ 918 ff ABGB bleiben unberührt.

    12. ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT

    12.1. Der KUNDE kann gegen TOPLAK ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn die Gegenforderung unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt, es sei denn er ist Konsument im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes 1979.

    12.2. Bei Reparaturaufträgen steht TOPLAK wegen aller seiner Forderungen aus dem gegenständlichen Auftrag, insbesondere für den gemachten Aufwand oder aus dem ihm verursachten Schaden, sowie für einschlägige Materiallieferungen ein Zurückbehaltungsrecht an dem betroffenen Reparaturgegenstand des KUNDEN zu.

    13. HAFTUNG

    13.1. Die erbrachten Leistungen ebenso wie die gelieferten Waren, Geräte und Anlagenbieten stets nur jene Sicherheit, die auf Grund von Zulassungsvorschriften, Bedienungs- und Betriebsanleitungen oder sonstigen Vorschriften über Wartung und Handhabung insbesondere im Hinblick auf vorgeschriebene Überprüfungen von Geräten und Anlagen oder auf Grund sonst gegebener Hinweise erwartet werden kann. Dem Verbrauch oder sonst dem Verschleiß unterliegende Materialien haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer. Der KUNDE ist verpflichtet, elektrotechnische Sicherheitsvorschriften und Normungen einzuhalten.

    13.2. TOPLAK haftet nach den allgemeinen schadenersatzrechtlichen Vorschriften. Soweit es danach für die Haftung auf Verschulden ankommt, wird mit Ausnahme von leicht fahrlässig verursachten Personenschäden an Konsumenten im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit gehaftet. Die Haftung der TOPLAK GmbH ist auf Schäden, die am Gegenstand der Lieferung oder Leistung selbst entstehen, beschränkt. Ansprüche des KUNDEN auf Ersatz für Mangelfolgeschäden, insbesondere Ansprüche auf entgangenen Gewinn, auf Ersatz von unbrauchbar gewordenem Material, der Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für Montage oder Demontage sind ausgeschlossen, soweit TOPLAK nicht Vorsatz oder grob fahrlässiges Verhalten trifft. Diese Haftungseinschränkung gilt gleichermaßen für die Haftung bei Verletzung vertraglicher Pflichten und für die deliktische Haftung.

    13.3. Der Kunde hat TOPLAK unverzüglich von jeder ihm bekannt gewordenen Schädigung durch eine von TOPLAK gelieferte Ware bzw. Leistung zu informieren, insbesondere, wenn er von Dritten aus dem Titel der Produkthaftung zum Ersatz eines Schadens oder zur Bekanntgabe seiner Lieferanten aufgefordert wird, oder sonst von einem Produktfehler der Waren TOPLAK´s Kenntnis erhält oder selbst geschädigt ist.

    13.4. Die Nichteinhaltung der Betriebsanleitungen und Servicebedingungen sowie der Vorschriften für die Inbetriebnahme und Nutzung, insbesondere erteilter behördlicher Auflagen und Bedingungen oder elektrotechnischer Sicherheitsvorschriften und Normungen, schließt jegliche Haftung der TOPLAK GmbH aus.

    13.5. Die Geltendmachung von Haftungs-, Auskunfts- oder Regressbegehren sind mit genauer Angabe des Schadens, des haftungsbegründenden Sachverhalts einschließlich des Nachweises, dass die gelieferte Ware/ Leistung von TOPLAK stammt, schriftlich an die Geschäftsleitung zu richten.

    13.6. Im Falle das kein TOPLAK Personal gefordert wird bzw. kein Veranstaltungsdienst gewünscht ist, muss die professionelle temporäre e-Installation, fachgerechte Erdung und Betreuung des Aggregates durch ein entsprechend ausgebildetes und befugtes e-Personal des KUNDEN erfolgen.

    13.7. Die Haftung gegenüber Dritten für entstandenen Schaden ist jedenfalls Ausgeschlossen.

    14. SONDERBESTIMMUNGEN FÜR DIE VERMIETUNG

    14.1. Diese Sonderbestimmungen gelten zusätzlich für Verträge über die Vermietung beweglicher Gegenstände zwischen TOPLAK und den KUNDEN.

    14.2. Die Mietzeit beginnt mit dem Tag der vereinbarten Abholung der Mietgegenstände aus dem Lager von TOPLAK und endet mit dem Tag der vereinbarten Rückstellung der Ware. Bei verspäteten Rückbringungen der Ware ist TOPLAK berechtigt, die überschrittene Zeit entsprechend der Mietpreis Kalkulationsgrundlage wie in 14.4 definiert zusätzlich in Rechnung zu stellen. Bei Folgeschäden aufgrund nicht verspäteter Warenretournierung berechtigt TOPLAK den Gewinnentgang sowie Schäden am Firmenansehen und Image dem Mieter entsprechend in angemessener Höhe zu verrechnen.

    14.3. TOPLAK kann aus wichtigen Gründen das Vertragsverhältnis jederzeit lösen. Solche Gründe liegen insbesondere vor, wenn der KUNDE gegen Bestimmungen des Vertrages verstößt, vereinbarte oder gemäß den Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen zulässige Teilzahlungen nicht fristgerecht leistet, die Mietgegenstände erheblich nachteilig oder schädigend gebraucht, seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen erfolglos Exekution geführt wurde, über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Konkursantrag mangels eines kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde oder seinen Firmen- oder Wohnsitz ins Ausland verlegt hat. Auch im Fall vorzeitiger Auflösung des Mietvertrages, aus welchem Grunde auch immer, hat der KUNDE die auf die restliche vereinbarte Vertragsdauer entfallenden Mietzinse zu bezahlen.

    14.4. Das Mietentgelt ist jeweils pro begonnenen Tag zu bezahlen. Im Fall verspäteter Rückgabe des Mietgegenstandes ist darüber hinaus auch für jeden begonnenen Kalendertag bis zur tatsächlichen Rückgabe des Mietgegenstandes ein Benützungsentgelt in Höhe des vereinbarten Mietentgeltes zu bezahlen. Bei Verrechnung von Wochenmietpreisen bemessen sich diese nach der Anzahl begonnener Wochen.

    14.5. TOPLAK stellt die Geräte dem KUNDEN in ordnungsgemäßem Zustand zur Verfügung. Der KUNDE hat sich bei Übernahme des/der Mietgegenstände von deren einwandfreiem Zustand und deren Vollständigkeit zu überzeugen. Allfällige Mängel sind unverzüglich unter Spezifizierung des Mangels zu rügen. Findet eine solche unverzügliche und spezifizierte Rüge nicht statt, gilt die Ware als ordnungsgemäß und genehmigt. TOPLAK übernimmt ohne besondere, ausdrückliche schriftliche Vereinbarung keine Haftung dafür, dass die Anlage nicht aufgebaut oder angeschlossen werden kann, weil am beabsichtigten Verwendungsort allenfalls erforderliche Voraussetzungen fehlen.

    14.6. Der KUNDE hat die Mietgegenstände unter größtmöglicher Schonung der Substanz zu behandeln und alle für die Benützung maßgeblichen Vorschriften zu beachten. Der KUNDE trägt die Gefahr für den Verlust und für Schäden an den Mietgegenständen, die über die normale Abnützung hinausgehen und hat TOPLAK alle Schäden, die durch Verlust oder eine unsachgemäße Benützung hervorgerufen werden, zur Gänze zu ersetzen. Wird der Mietgegenstand in beschädigtem Zustand zurückgestellt, so hat der KUNDE diese Schäden auf eigene Kosten zu beheben. Vom KUNDEN zerstörte oder ihm abhanden gekommene Gegenstände, sind vom KUNDEN zum Neuwert zu ersetzen. Lampen werden bei Funktionsuntüchtigkeit infolge normaler Abnützung kostenlos ausgetauscht. Die kaputten Lampen sind jedoch zurückzustellen, widrigenfalls ihr Neupreis zu ersetzen ist, was insbesondere auch bei Druck- oder Überspannungsschäden gilt. Das Risiko von Gefahren während der Mietzeit und bis zur tatsächlichen Rückstellung, insbesondere während des Transportes von oder zum Geschäftssitz von TOPLAK trägt der KUNDE. Eventuelle Reinigungskosten bei Retournierung von verschmutztem Equipment werden dem KUNDEN zusätzlich in Rechnung gestellt.

    14.7. Der KUNDE nimmt zur Kenntnis, dass es sich um eine reine Materialmiete handelt, es sei denn, es wurde ausdrücklich die Miete einer kompletten Anlage vereinbart. Der KUNDE hat die ihm überlassenen Mietgegenstände pfleglich sowie fach- und sachgerecht zu behandeln und nur zu dem vereinbarten Zweck zu verwenden. Insbesondere hat der KUNDE darauf zu achten, dass sämtliche elektrischen Anschlüsse richtig hergestellt werden. Eine Veränderung der Mietgegenstände oder eine Veränderung der Anschlüsse der Mietgegenstände ist nicht zulässig. Der KUNDE verpflichtet sich, TOPLAK diesbezüglich schad- und klaglos zu halten, es sei denn, der Anschluss des Mietgegenstandes wurde durch TOPLAK vorgenommen. Kabel dürfen nur in den gelieferten Längen verwendet werden. Es ist dem KUNDEN nicht gestattet, Änderungen an den Kabeln vorzunehmen, insbesondere diese zu zerschneiden, ab zu isolieren oder Stecker zu entfernen. Die Rückgabe der Kabel hat in ordnungsgemäßem und aufgerolltem Zustand zu erfolgen. Soweit Verpackungen mitgeliefert werden, müssen diese unbeschädigt retourniert werden. Der KUNDE hat den Mietgegenstand von Zugriffen Dritter freizuhalten und in einem Exekutions- oder Insolvenzverfahren das Eigentum von TOPLAK offen zu legen und diesen unverzüglich schriftlich zu verständigen. Der KUNDE hat TOPLAK während der Geschäftszeiten den Zutritt zu den Mietgegenständen zu gestatten. Eine Überlassung der Mietgegenstände an Dritte ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung zulässig. Mündlich getroffene Absprachen sind nicht zulässig.

    14.8. Nach Ablauf der Vertragsdauer hat der KUNDE den Mietgegenstand zum vereinbarten Zeitpunkt, beziehungsweise im Fall vorzeitiger Beendigung – aus welchem Grund auch immer – unverzüglich an TOPLAK zurückzustellen. Allfällige Transportkosten hat der Mieter zu tragen. Die Rücksendung hat frei an die Adresse von TOPLAK zu erfolgen. Die Aggregate werden vollbetankt ausgeliefert und müssen bei Retournierung durch den KUNDEN selbst mit Diesel nachbetankt werden. Sollte das Aggregat nicht vollbetankt retourniert werden, wird dem KUNDEN die fehlende Dieselmenge zum aktuellen Marktpreis verrechnet.

    14.9. Bei längeren Mietzeiten ist TOPLAK berechtigt, Teilrechnungen zu legen. Rechnungen sind prompt ab Erhalt abzugsfrei zur Zahlung fällig.

    15. KONSUMENTENSCHUTZBESTIMMUNGEN

    Sofern der KUNDE Konsument im Sinne des §1 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) ist, gelten diese Lieferbedingungen nur nach Maßgabe der Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes und den dort vorgesehenen Einschränkungen.

    16. SONSTIGES

    Der KUNDE hat einen gültigen behördlichen Ausweis vorzulegen. Soweit es sich beim KUNDEN um eine juristische Person handelt, ist der Besteller verpflichtet, unaufgefordert deren vollen Firmenwortlaut und deren Firmenbuchnummer bekannt zu geben und einen Nachweis der Vertretungsbefugnis für die bestellende juristische Person gegenüber TOPLAK offen zu legen, widrigenfalls der Besteller zur ungeteilten Hand für sämtliche Forderungen von TOPLAK aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis haftet

    17. ZUSTELLADRESSE

    Zustellungen und Erklärungen werden an die zuletzt bekannt gegebene Anschrift des KUNDEN vorgenommen und gelten als rechtswirksam erfolgt, solange eine Änderung der Anschrift des KUNDEN durch diesen nicht bekannt gegeben wurde.

    18. DATENVERARBEITUNG

    Der KUNDE stimmt der Verarbeitung seiner Daten, wie etwa seiner Anschrift und anderer für die Geschäftsabwicklung erforderlicher Daten zum Zweck der betriebsinternen Verwendung sowie für allfällige Werbemaßnahmen und sonstiger Informationen bis auf jederzeitigen Widerruf zu.

    19. GERICHTSSTAND - ERFÜLLUNGSORT - ANWENDBARES RECHT

    19.1. Durch dieses Vertragsverhältnis gelangt österreichisches Recht zur Anwendung.

    19.2. Die Anwendung UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.

    19.3. Die Geltung der Ö-Norm B2110 und A2060 wird hiermit vereinbart.

    19.4. Gerichtsstand ist das jeweils sachlich zuständige Gericht in 3100 St. Pölten

    20. SALVATORISCHE KLAUSEL

    Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen treten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen. Diese Klausel gilt nicht für jene Verträge, die TOPLAK mit Verbrauchern im Sinne des KSchG 1979 abschließt.

    A-2120 Obersdorf, Mai 2019
    F. Haselbacher

    21. STORNOBEDINGUNGEN

    Bei vorzeitiger Vertragsauflösung sind Stornogebühren fällig.

       -14 Tage 10% der Auftragssumme

       -7 Tage 20% der Auftragssumme

    Stationäre Anlagen

    Netzersatzanlagen und Notstromaggregate – Wir haben die passende Lösung für Ihr Unternehmen.

    Mobile Anlagen

    Aggregateanhänger sind eine praktikable Lösung für die Energieversorgung auch in Notfällen.

    Containerlösungen

    Unsere flexiblen und individuellen Containerlösungen für standortunabhängige Versorgungssicherheit.

    Kompaktanlagen

    Egal ob Industrie oder Events – unsere Kompaktanlagen sorgen für verlässliche Energieversorgung.

    Stationäre Kompaktanlagen 
    10-1300 kVA

    Mobile Kompaktanlagen
    10-500 kVA

    Zapfwelle
    10-100 kVA

    Einfamilienhäuser 
    30-130 kVA

    Inverter
    2-70 kVA

    Vermietung

    Egal ob Industrie oder Events – unsere Kompaktanlagen sorgen für verlässliche Energieversorgung.

    Strom
    3-1400 kVA

    Kälte
    6-500 kW (Chiller & Airhandler)

    Wärme
    10-300 kW (Heizmobile, Heizkanonen…)

    Licht
    150-180 kW

    USV
    Tanks, Trafo, Zubehör, Powerlock

    Weitere Produkte

    Event

    Komplettlösungen für Events – individuelle Beratung, Risikobewertung, Planung, Bauaufsicht und Betreuung.

    USV

    Wir halten die Stromversorgung bei diversen Ausfällen aufrecht und sorgen zusätzlich für Wartung und Service.

    Service/Wartung

    Als zertifizierter Service- und Vertragspartner von ABB garantieren wir Funktionalität und Versorgungssicherheit.

    24/7 Bereitstellung

    Mit dem 24/7 Störungsdienst gewährleisten wir die erforderliche Versorgungsgarantie an 365 Tagen im Jahr.

    Powerlock

    Verteiler, Trafos und Kabeln – Zubehör für die mobile Stromversorgung. Einfache und sichere Lösungen.